S a t z u n g 29.09.2022
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein „Grundschule unter den Bäumen“ e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist der Ortsteil Blankenburg des Bezirkes Pankow von Berlin.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung grundschulgemäßer Bildungs- und Erziehungsarbeit an der „Grundschule unter den Bäumen“ im Ortsteil Blankenburg des Bezirkes Pankow von Berlin. Gleichzeitig gilt es, alle Möglichkeiten einer kindgerechten und verlässlichen Betreuung von Schülerinnen und Schülern auch nach dem Unterricht zu fördern.
Der Satzungszweck wird vom Verein insbesondere verwirklicht durch
(1) Ideelle, personelle oder I und materielle Unterstützung von grundschulpädagogisch
bedeutsamen Vorhaben, die insbesondere Grundschülerinnen und -schülern zu Gute
kommen; solche Vorhaben sind z.B. die kindgerechte Gestaltung des Schulgeländes,
Schultheater-Veranstaltungen, Projekte zur „Öffnung der Schule für die Umwelt“ und zur sinnvollen Freizeitgestaltung, verlässliche Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler nach dem Unterricht,
(2) Suchen und Nutzen von Möglichkeiten der Finanzierung der satzungsgemäßen
Zwecke, z.B. durch Gewinnen möglichst vieler Vereinsmitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmebestätigung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Kinder und Jugendliche bleiben bis zum Eintritt in das Erwerbsleben beitragsfrei. Auf besonderen Antrag kann auch für weitere Personen die Höhe des Beitrages abweichend vom Regelbeitrag bestimmt bzw. Beitragsfreiheit gewährt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) zum Ende des folgenden Monats nach schriftlicher Austrittserklärung,
b) mit dem Ausschluss durch die Organe des Vereins oder
c) mit dem Tod des Mitglieds.
d) Bei der Beendigung nach Buchstabe a) werden keine bereits gezahlten Beiträge erstattet.
(4) Ein Mitglied, das in erhöhtem Maße gegen die Vereinsinteressen oder die Mitgliedspflichten verstoßen hat (z.B. den Beitrag nicht bzw. nur unvollständig bezahlt hat), kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich vorher mündlich oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich, per Brief oder per E-Mail mitzuteilen. Dieses kann innerhalb eines Monats schriftlich gegen den Entscheid beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
(1) Den Vorstand des Vereins bilden bis zu sechs Mitglieder:
a) ein/e 1. Vorsitzende/r.
b) bis zu fünf unter sich gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, von denen eine/r von der Mitgliederversammlung als Schatzmeister/in bestimmt wird.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsdauer in das entsprechende Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist persönlich mittels eines einfachen Briefes oder per E-Mail einzuberufen. Die festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder die/den von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes zu dessen
Entlastung und Bericht die/der Kassenprüfer/innen,
d) Beschlussfassung,
e) Entscheid über Satzungsänderungen, Widerspruch gegen Ausschluss eines
Mitgliedes oder Vereinsauflösung.
(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies dringlich erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe, des Zweckes und des Termins verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Kombination von Sitzung mit elektronischer Zuschaltung einzelner Mitglieder durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(1) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweils zuständigen Organs.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Änderung dieser Satzung und die Abberufung von Mitgliedern eines Wahlamtes
bedürfen eines mehrheitlichen Beschlusses mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(1) Von den Sitzungen sind Beschlussprotokolle zu fertigen.
(2) Die Beschlüsse sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(1) Die Mitglieder haben das Recht, Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, in
den Organen gehört zu werden und an der Willensbildung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) im Sinne der Satzung und der Beschlüsse tätig zu sein,
b) die Wirksamkeit des Vereins zu fördern,
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind erstmals bei Beitritt und dann regelmäßig bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu leisten.
(4) Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus dem privaten Bereich und das Recht der Versagung von deren
Weitergabe oder Veröffentlichung.
(1) Zur Beilegung von Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die auf Verletzung der Satzung oder der Beschlüsse zurückzuführen sind, ist in einer Vorstandssitzung in Anwesenheit der Betroffenen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Die betroffenen Mitglieder sind zum Schlichtungsverfahren schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
(3) Führen Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung von Unstimmigkeiten, kann eine zivilrechtliche Klärung herbeigeführt werden.
(1) Der Verein ist im Sinne von Sparsamkeit wirtschaftlich zu führen. Ein Haushaltsplan
ist aufzustellen.
(2) Die Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Satzungsgemäß entstandene Kosten
können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben werden von zwei durch die Mitgliederversammlung bestätigten Kassenprüfer/innen geprüft, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(1) Zur Auflösung des Vereins sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung drei Liquidatorinnen/Liquidatoren zu bestellen, die die Vereinsauflösung betreiben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist eine Vermögensübertragung nach folgendem Modus vorzunehmen: Nach Tilgung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung von Sacheinlagen oder deren gemeinem Wert fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich als Sach- oder Geldspende zur gemeinnützigen Verwendung der „Grundschule unter den Bäumen“ im Ortsteil Blankenburg des Bezirkes Pankow von Berlin zu. Die künftige Verwendung des Vermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tage der Gründung des Vereins in Kraft.
Berlin, den 29. September 2022
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